Projektförderung

Hier finden Sie alle weiteren Informationen zur Antragstellung und die Förderrichtlinien der NORDAKADEMIE-Stiftung

Antragstellung


Entsprechend der Zielsetzung der Stiftung und der Verbindung zur Stifterin sollten Projekte zum Umfeld einer Hochschule passen. 

Antragsteller können Institutionen (Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Schulen, Träger beruflicher oder allgemeiner Bildung, kulturelle Einrichtungen)  oder natürliche Personen sein, die in einem der Förderschwerpunkte der NORDAKADMIE-Stiftung tätig sind. Die Vorhaben sollten im Förderbereich Wissenschaft und Forschung auf Hochschulniveau angesiedelt sein, Bildungsprojekte sollten als Zielgruppe in erster Linie Schülerinnen oder Schüler der Oberstufe oder junge Erwachsene haben, kulturelle Projekte sollten sich durch Innovation und Kreativität auszeichnen und eine gewisse Breitenwirkung entfalten.

Die Verfolgung wohltätiger Zwecke und die Unterstützung in privaten Lebenssituationen gehören nicht zu den satzungsgemäßen Zwecken der NORDAKADEMIE-Stiftung, so dass eine Förderung dieser Bereiche ausgeschlossen ist.

Anträge können ganzjährig formlos, vorzugsweise per E-Mail (anke.goessmann@nordakademie-stiftung.org) und in deutscher oder englischer Sprache unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen gestellt werden. Schriftliche Anträge sind zu adressieren an die Geschäftsstelle der Stiftung, Köllner Chaussee 11, 25337 Elmshorn. Anträge per Telefon oder Fax werden nicht entgegengenommen.

Nähere Informationen enthalten die unten stehenden Förderrichtlinien.

Förderrichtlinien der NORDAKADEMIE-Stiftung


Stand: September 2019

Die NORDAKADEMIE-Stiftung (die „Stiftung“) unterstützt Projekte in den Bereichen (i) Wissenschaft und Forschung, (ii) Bildung sowie (iii) Kunst und Kultur. Sie fördert zum einen andere gemeinnützige Körperschaften, gestaltet ihr Programm zum anderen aber auch eigenständig. 
Die Stiftung nimmt grundsätzlich Förderanträge entgegen. Die nachfolgenden Richtlinien machen die einheitlichen inhaltlichen und formellen Kriterien transparent und konkretisieren die Vorgaben der Stiftungssatzung im Hinblick auf deren Zwecksetzung. Die Förderrichtlinien haben sich stets im Rahmen der Satzung zu bewegen; die Regelungen der Stiftungssatzung gehen den hier getroffenen Festlegungen im Zweifel vor.
 

(1) Die Stiftung fördert Projekte in den Themenfeldern (i) Wissenschaft und Forschung, (ii) Bildung sowie (iii) Kunst und Kultur.
(2) Ziel der Stiftung ist es, ausgewählte Projekte mit einem hierfür erforderlichen finanziellen Umfang zu unterstützen. Beantragte Projekte müssen der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dienen. Projekte, deren Förderung beantragt wird, sollen noch nicht begonnen worden sein.
(3) Die Stiftung orientiert sich in ihrem Handeln an den Grundsätzen guter Stiftungspraxis des Bundesverbands Deutscher Stiftungen (abrufbar unter www.stiftungen.org). Die Stiftung begrüßt ausdrücklich auch eine Antragstellung von Frauen.
(4) Um eine sparsame Mittelverwendung bzw. einen möglichst hohen Wirkungsgrad der Stiftungsarbeit sicherzustellen, ist eine Co-Finanzierung durch Dritte möglich und erwünscht, sofern die Schwerpunkte und Ziele der Stiftung dadurch nicht verwässert werden und die Stiftung auch weiterhin als Förderer ausreichend sichtbar bleibt.
(5) Förderzusagen sollen grundsätzlich nur für maximal zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen drei Jahre, erteilt werden. Die Zusagen sind für die gesamte Laufzeit auszufinanzieren und die Mittel entsprechend zurückzustellen.
 

(1) Bis auf weiteres soll die Stiftung innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zwecke insbesondere folgende Schwerpunkte bei der Förderung verfolgen:
Projekte sollen Modellcharakter haben, gesellschaftliche Herausforderungen aufgreifen oder in neue Geschäftsfelder münden.
Projekte sollen vorzugsweise aus den Bereichen Digitalisierung, Management, Wirtschaftspolitik oder Nachhaltigkeit kommen, oder einen internationalen oder interdisziplinären Ansatz haben.
Zusätzlich sollen Projekte im Bereich Bildung sowie Kunst & Kultur vornehmlich in Schleswig-Holstein oder Hamburg angesiedelt sein.
(2) Projekte sollen nicht deckungsgleich zu bereits laufenden Aktivitäten / Projekten der Stiftung sein;
(3) Projekte sollen auch die Reputation der NORDAKADEMIE Hochschule der Wirtschaft steigern bzw. neue Geschäftsfelder für diese erschließen.
(4) Unabhängig von der Schwerpunktsetzung sind auch Förderungen in allen anderen satzungsmäßigen Bereichen zulässig und möglich.
 

(1) Die Stiftung übernimmt Reise-, Druck- und Bewirtungskosten sowie Tagungsgebühren nur dann, wenn sie im Rahmen eines von der Stiftung geförderten Projektes entstehen.
(2) Die Stiftung widmet sich im Regelfall nicht der allgemeinen Forschungsförderung.
(3) Förderprojekte mit anderen Stiftungen und sonstigen Förderern sollen im Regelfall nur dann möglich sein, wenn die Stiftung als ein wesentlicher Förderer wahrnehmbar ist.
(4) Eine Antragstellung in folgenden Fällen ist zwecklos:
- Projekte außerhalb der Stiftungszwecke;
- Institutionelle Förderungen, Dauer-/Regelförderungen, langfristige Projekte (mit einer Dauer von mehr als drei Jahren);
- Privatpersonen, die – gleich aus welchem Grund – finanziell in Not geraten sind;
- Darlehen, Kredite, Bürgschaften, Tauschgeschäfte; und
- Deckung von Etatlücken vorhandener Projekte, sowie Ausfallfinanzierungen.
Um allen Seiten den Aufwand einer aussichtslosen Antragstellung zu ersparen, wird gebeten, keine diesbezüglichen Anträge einzureichen. Die Stiftung behält sich vor, andernfalls von einer Beantwortung abzusehen.
 

(1) Zur Antragstellung berechtigt sind grundsätzlich Personen und Institutionen, deren Projekte in den Förderungszweck der Stiftung fallen. Projekte, die innerhalb der Schwerpunktsetzung der Stiftung liegen, werden bevorzugt behandelt.
(2) Übernehmen Mitglieder des betrieblichen Beirats, des Aufsichtsrats, des Präsidiums oder des Vorstands der NORDAKADEMIE oder Vorstandsmitglieder der Stiftung die Leitung oder Begleitung von Projekten, ist sicherzustellen, dass ihre Tätigkeit in diesem Gremium dadurch nicht beeinträchtigt bzw. diese Beeinträchtigung kompensiert wird; dies ist im Förderantrag zu dokumentieren. 
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung haben im Rahmen ihrer Aufgaben gem. § 11 (1) der Stiftungssatzung (Empfehlungen für die Verwendung des Stiftungsvermögens) mit besonderer Sensibilität und Sorgfalt vorzugehen und Interessenkonflikte zu vermeiden.  
(4) Anträge, die Mitglieder des Stiftungsrats sowie des Stiftungsvorstands direkt oder indirekt betreffen, sollen (i) nur in den in § 2 genannten Schwerpunkten der Stiftungsförderung liegen, insbesondere in Kooperation mit der NORDAKADEMIE stattfinden und (ii) in einer Stellungnahme vom gesamten Stiftungsrat und Vorstand der Stiftung befürwortet werden. Bei der Abstimmung über solche Projekte haben sich die betroffenen Mitglieder der Stiftungsorgane zu enthalten. 
(5) Es ist sicherzustellen, dass die oben genannten Personen weder selbst, noch von ihnen geführte private Institutionen und Einrichtungen durch das geplante Förderprojekt finanziell unangemessene Vorteile erhalten. Unter diesen Vorbehalt fallen nicht Förderprojekte, die in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Institutionen oder steuerbegünstigen Einrichtungen durchgeführt werden – ebenso wenig Reisekosten oder andere Spesen, die den oben genannten Personen unmittelbar zugutekommen, sofern sie einen üblichen und angemessenen Rahmen nicht überschreiten.
 

(1) Anträge können ganzjährig formlos, vorzugsweise per E-Mail (anke.goessmann@nordakademie-stiftung.org) und in deutscher oder englischer Sprache mit den unten aufgeführten erforderlichen Unterlagen gestellt werden. Schriftliche Anträge sind zu adressieren an die Geschäftsstelle der Stiftung, Köllner Chaussee 11, 25337 Elmshorn. Anträge per Telefon oder Fax werden nicht entgegengenommen. 

(2) Einzureichende Unterlagen sollen Folgendes umfassen: 
- Anschreiben und Kurzzusammenfassung / Abstract (max. 1 Seite)
- Proposal:
- Motivation und wissenschaftlicher Hintergrund des Antrags
- Verortung des Projekts in die Satzungszwecke/Förderschwerpunkte der Stiftung
- Aktueller Stand der Forschung/Wissenschaft
- Erwartete formale Ergebnisse (Publikation, Konferenz, Prototyp etc.), wissenschaftlicher Outcome und gesellschaftliche Relevanz
- Erfolgsmessung
- Benötigte Ressourcen
- Hinweis, in welcher Form auf die Förderung durch die Stiftung hingewiesen und dieses in der PR/ÖA herausgestellt wird und ob bzw. in welcher Art und Weise auch eine Förderung auch der NORDAKDEMIE Hochschule der Wirtschaft erfolgt
- Beschreibung der Antragsstelle / des Antragstellers:
    - Projekttragende Institution
    - Steuerliche NV-Bescheinigung / Freistellungsbescheid bei privatrechtlichen Antragstellern
    - Biographie der Projektverantwortlichen mit Beschreibung der einschlägigen Kompetenz
- Terminplan
- Finanz- u. Gesamtkostenplan (inkl. Angaben zu eigenen Mitteln, Anteile anderer Geldgeber,   
Anschlussfinanzierung). Es gilt die Reisekostenrichtlinie der NORDAKADEMIE Hochschule der   Wirtschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Zur Reduzierung des beiderseitigen Verwaltungsaufwandes wird gebeten, die Unterlagen auf das Notwendige zu begrenzen. Die Wahrscheinlichkeit einer Zusage steigt nicht mit der Menge der eingereichten Unterlagen.
(3) Sofern ein Förderantrag die in dieser Förderrichtlinie genannten Kriterien einhält, werden Stiftungsvorstand und Stiftungsrat hierüber beraten. Die Entscheidung über Anträge erfolgt grundsätzlich zweimal pro Jahr über Förderanträge, die bis zum 31. Dezember bzw. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eingereicht wurden. Dringende Entscheidungen können hiervon abweichend jederzeit im Umlaufverfahren getroffen werden.
(4) Wird ein Antrag abgelehnt, erhält der Antragssteller in der Regel eine schriftliche Absage. Es besteht aber weder ein Anspruch auf Begründung von Ablehnungen, noch besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuwendung. Auch bei Erfüllung der Förderrichtlinien besteht keine Leistungspflicht der Stiftung. Die Stiftung entscheidet nach pflichtgemäßem, eigenem Ermessen und auf Basis der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und organisatorischen Mittel.
(5) Stimmen die zuständigen Stiftungsgremien einem Förderantrag zu, so erhält der Antragsteller schriftlich ein vorläufiges Bewilligungsschreiben. 
(6) Rechtsverbindliche Grundlage der Förderung bildet ausschließlich eine zwischen Stiftung und Gefördertem abzuschließende Fördervereinbarung einschl. Finanzierungsplan.